Pensionierte BSPV
Statuten
der Pensionierten BSPV
(Gegründet als Rentnervereinigung am 21. Januar 1942 in Bern)
I. Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Pensionierte BSPV besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches und Art. 9 der Statuten des Bernischen Staatspersonalverbandes BSPV.
Die Der Verein Pensionierte BSPV (im Folgenden Verein genannt) bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen
Interessen seiner Mitglieder, die Ausübung der Mitwirkungsrechte in Personalangelegenheiten sowie die Unterstützung des BSPV.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Mitglied kann werden, wer beim Kanton Bern angestellt war oder auf andere Weise mit dem Verein in ständiger Verbindung steht.
Die Aufnahme erfolgt durch Pensionierung von aktiven BSPV-Mitgliedern oder durch den Vorstand.
Mit der Aufnahme bleiben oder werden die Mitglieder des Vereins zugleich Mitglieder des BSPV.
Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 3
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt schriftlich durch Mitteilung an die Geschäftsstelle des BSPV nach vorausgegangener sechsmonatiger Frist auf Ende des Kalenderjahres.
Über einen allfälligen Ausschluss von Einzelmitgliedern befindet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Beschluss ist den Ausgeschlossenen schriftlich zu begründen unter Hinweis auf die Möglichkeit, innert Monatsfrist bei der Geschäftsleitung des BSPV Rekurs einzureichen. Wer den Mitgliederbeitrag auch nach zwei Mahnungen nicht bezahlt, wird automatisch ausgeschlossen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen dahin.
III. Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung;
2. Der Vorstand;
3. Die Rechnungsprüfungsdelegation.
1. Die Hauptversammlung
Art. 5
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Hauptversammlung findet im Frühjahr statt, ausserordentliche Hauptversammlungen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder deren Einberufung verlangt.
Anträge der Mitglieder zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung sind dem Vorstand bis zum 1. Dezember einzureichen.
Einladung und Traktandenliste werden spätestens 30 Tage vor der Versammlung publiziert.
Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Gegenstände.
Art. 6
Die Hauptversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
2. Wahl der Rechnungsprüfungsdelegation;
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
4. Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr;
5. Statutenänderungen;
6. Auflösung des Vereins.
Art. 7
Für Beschlüsse und Wahlen ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Es wird offen abgestimmt und gewählt.
Wenn es mindestens fünf anwesende Mitglieder verlangen, wird geheim abgestimmt oder gewählt.
Im Falle von Stimmengleichheit gibt bei Abstimmungen die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen erfolgt Losentscheid.
2. Der Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 4 bis 6 weiteren Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.
Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, oder
wenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.
Art. 9
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Vertretung des Vereins nach aussen;
2. Stellungnahmen gegenüber dem BSPV;
3. Bezeichnung der Vertretungen in der Delegiertenversammlung des BSPV;
4. Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte;
5. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
7. Einmalige, im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 2'500.00.
3. Die Rechnungsprüfungsdelegation
Art. 10
Die Rechnungsprüfungsdelegation besteht aus 2 bis 3 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Die Rechnungsprüfungsdelegation prüft die Jahresrechnung und stellt Bericht und Antrag an die Hauptversammlung.
Die Amtsdauer der Rechnungsprüfungsdelegation beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
IV. Finanzen
Art. 11
Der Verein erhebt keinen Mitgliederbeitrag. Der Mitgliederbeitrag an den BSPV richtet sich nach dessen Statuten. Im Gegenzug wird dem Verein von der Delegiertenversammlung des Staatspersonalverbands (Statuten BSPV, Art. 20) ein Beitrag zugewiesen.
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten des Vereins oder des BSPV ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12
Über Gesamt- oder Teilrevisionen der Statuten befindet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmenden Mitglieder.
Art. 13
Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt und nicht den Zwecken des BSPV entfremdet werden.
Diese Statuten wurden nach Vorprüfung durch die Geschäftsleitung des BSPV an der Hauptversammlung vom 24. September 2021 in Bern beschlossen, ersetzen jene vom 9. Mai 2017 und treten sofort in Kraft.
Der Präsident Der Sekretär
Robert Ruprecht Erich Frauenfelder